Elternzeit

 

Im Bezug auf Elternzeit, Elterngeld sowie der Planung des Wiedereinstiegs sollte folgendes beachtet werden: 

 

 

Elternzeit

 

•  Für jedes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf 36 Monate Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

 

• Mit Zustimmung des Arbeitgebers können max. 12 Monate Elternzeit auch später genommen werden, jedoch nur bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.

 

• Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte unterteilt werden, weitere Aufteilungen sind mit Arbeitgeberzustimmung möglich.

 

• Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von max. 30 Stunden pro Woche möglich.

 

• Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit.

 

• Verbindliche Festlegung des Arbeitnehmers, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

 

Bei den Fristen muss beachtet werden, dass die Elternzeit 7 Wochen vorher schriftlich beantragt werden muss, wenn diese direkt nach der Mutterschutzfrist anschließen soll.

 

 

 

Elterngeld

 

Anspruch auf das Elterngeld haben sowohl deutsche Staatsbürger, die im In- oder Ausland tätig sind als auch Nichtdeutsche, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten; ebenso Personen, die ein Kind adoptiert haben oder Kinder ihrer Lebenspartner betreuen.

 

• Bei Reduzierung der Arbeit auf max. 30 Stunden pro Woche erhalten Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld von 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens (max. 1.800, mind. 300 Euro).

 

• Gewährung eins Geschwisterbonus von 10 % (mind. aber von 75 Euro im Monat).

 

• Elterngeld wird insgesamt für die ersten 12 Lebensmonate an ein Elternteil gezahlt, plus zwei Partnermonate, die dem anderen Elternteil zustehen, wenn dieser die Arbeitszeit reduziert und das Kind betreut. Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Alternativ kann es über 24 Monate bei halber Summe oder von beiden Elternteilen gleichzeitig über 7 Monate bezogen werden.

 

• Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin hat die Verpflichtung, Arbeitsentgelt, abgezogene Lohnsteuer, Arbeitnehmer-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitszeit dem/ der Mitarbeiter/in zur Antragstellung von Elterngeld zu bescheinigen.

 

 

 

Rückkehr in den Betrieb

 

Nach der Hälfte der Elternzeit sollten Sie als Arbeitgeber ein Gespräch mit Müttern bzw. Vätern in Elternzeit führen über die Rückkehr in den Betrieb. Dabei sollte angesprochen werden:

 

Elternzeitverlauf: Soll Vollzeit oder Teilzeit wieder eingestiegen werden? Zu welchen Zeiten soll/ kann gearbeitet werden?

 

Wiedereinstieg/ Einarbeitungszeit: Kommt der Elternteil auf den „alten“ Arbeitsplatz oder wird ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt? Dabei muss beachtet werden, dass ein Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach der Elternzeit besteht.

 

Teilzeitarbeit: Eine Teilzeittätigkeit kann unabhängig von privaten und familiären Voraussetzungen erfolgen. Beginn und Dauer der Teilzeitarbeit sollte in einer schriftlichen Mitteilung festgehalten werden.

 

Frist: Die schriftliche Beantragung sollte 3 Monate vor dem beabsichtigen Termin der Änderung der Arbeitszeit erfolgen.

 

Kinderbetreuung: Gibt es bereits eine Regelung, kann diese durch zeitliche Flexibilisierung verbessert werden? Gibt es sonstige betriebliche Angebote (z.B. Geldleistungen, Tagesmuttervermittlung etc.)?

 

 


  

Weitere Informationen dazu finden Sie in folgenden Publikationen des BMFSFJ:

 

Elterngeld und Elternzeit

Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Dossier: Elterngeld als Teil nachhaltiger Familienpolitik 

 

 

 

 

 


Sample Image

"Telearbeit bietet Vorteile für alle Beteiligten – wenn die Rahmenbedingungen stimmen"

 

Thomas Weißmann

Koordinator für Teleworking

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover 

 

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